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  • ab 01.01.1972 (aktuelle Fassung)

§ 5 RHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
633

Der Präsident verteilt die Geschäfte und regelt die Vertretung der Mitglieder im Benehmen mit ihnen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer; innerhalb des Geschäftsjahres können die Geschäftsverteilung und die Vertretung nur aus zwingenden Gründen geändert werden. Auf Antrag eines Mitglieds entscheidet der Senat, jedoch nicht in Angelegenheiten des § 6 Abs. 2.