§ 5 RHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
- Amtliche Abkürzung
- RHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 633
Der Präsident verteilt die Geschäfte und regelt die Vertretung der Mitglieder im Benehmen mit ihnen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer; innerhalb des Geschäftsjahres können die Geschäftsverteilung und die Vertretung nur aus zwingenden Gründen geändert werden. Auf Antrag eines Mitglieds entscheidet der Senat, jedoch nicht in Angelegenheiten des § 6 Abs. 2.