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  • ab 01.01.1972 (aktuelle Fassung)

§ 4 RHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
633

(1) Der Präsident leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang und die Verwaltung des Rechnungshofs. Er vertritt den Rechnungshof nach außen.

(2) Der Präsident kann die anderen Mitglieder des Rechnungshofs zur Erledigung der ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben heranziehen.