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  • ab 01.01.1972 (aktuelle Fassung)

§ 6 RHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
633

(1) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, soweit dieser an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte gehindert ist. Ist auch der Vizepräsident verhindert, tritt an seine Stelle jeweils das nach der Dauer der Mitgliedschaft dienstälteste, bei gleicher Dauer das lebensältere Mitglied.

(2) Der Vizepräsident übt außerdem Befugnisse des Präsidenten aus, soweit sie durch den Geschäftsverteilungsplan dem Vizepräsidenten übertragen sind. Durch den Geschäftsverteilungsplan können solche Befugnisse auch einzelnen sonstigen Mitgliedern übertragen werden.