§ 10 RHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
- Amtliche Abkürzung
- RHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 633
(1) Der Ministerpräsident ernennt mit Zustimmung des Landtags den Präsidenten und den Vizepräsidenten, letzteren auf Vorschlag des Präsidenten.
(2) Die Bestellung zu Mitgliedern nach § 2 Abs. 1 nimmt der Ministerpräsident auf Vorschlag des Präsidenten vor; der Präsident hat den Senat vorher zu hören und dessen Stellungnahme dem Vorschlag beizufügen.