§ 2 RHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
- Amtliche Abkürzung
- RHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 633
(1) Mitglieder des Rechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident und die zu Mitgliedern bestellten Beamten.
(2) Dem Rechnungshof sind zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachkräfte, insbesondere Prüfungsbeamte, beigegeben.