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  • ab 01.01.1972 (aktuelle Fassung)

§ 2 RHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
633

(1) Mitglieder des Rechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident und die zu Mitgliedern bestellten Beamten.

(2) Dem Rechnungshof sind zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachkräfte, insbesondere Prüfungsbeamte, beigegeben.