§ 8 SächsKHG - Regionalkonferenzen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 252-2/2
(1) Zur Unterstützung der Krankenhausplanung können Regionalkonferenzen zu konkreten planerischen Schwerpunkten gebildet werden. Eine Regionalkonferenz erstreckt sich in der Regel auf das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt.
(2) Den Regionalkonferenzen gehören als Mitglieder an:
- 1.
die jeweiligen Landkreise und Kreisfreien Städte, auch soweit sie nicht zugleich Krankenhausträger sind,
- 2.
die Träger der Krankenhäuser in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt,
- 3.
die Landesverbände der Krankenkassen in Sachsen, der Verband der Ersatzkassen in Sachsen und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung sowie
- 4.
die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen.
Die in Satz 1 genannten Institutionen haben gemeinsam das Initiativrecht zur Bildung einer Regionalkonferenz im Benehmen mit dem zuständigen Staatsministerium. Dieses kann Empfehlungen zur Bildung einer Regionalkonferenz aussprechen.
(3) Die Mitglieder können gemeinsam weitere Personen und Institutionen beteiligen, insbesondere:
- 1.
die Krankenhausgesellschaft Sachsen und die kommunalen Spitzenverbände,
- 2.
die Sächsische Landesärztekammer,
- 3.
angrenzende Landkreise und Kreisfreie Städte,
- 4.
Träger von Krankenhäusern in angrenzenden Landkreisen und Kreisfreien Städten und das Krankenhaus der Maximalversorgung in der Region,
- 5.
das zuständige Staatsministerium und
- 6.
weitere regionale Vertreterinnen oder Vertreter des Sozial- und Gesundheitswesens oder des Rettungsdienstes.
(4) Den Vorsitz und die Geschäfte der Regionalkonferenz führt ein Mitglied im Sinne von Absatz 2 Satz 1. Die Regionalkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Die Regionalkonferenz entwickelt auf Empfehlung des Krankenhausplanungsausschusses regionale Entwicklungsstrategien in Bezug auf konkrete planerische Schwerpunkte und legt sie dem zuständigen Staatsministerium vor. Darüber hinaus kann sie diesem Vorschläge für die Krankenhausplanung im betreffenden Gebiet insbesondere im Vorfeld der Aufstellung oder Fortschreibung des Krankenhausplanes unterbreiten.
(6) Die Entwicklungsstrategien und Vorschläge der Regionalkonferenz nach Absatz 5 sind für das zuständige Staatsministerium und den gemäß § 7 zu beteiligenden Krankenhausplanungsausschuss nicht bindend.