Versionsverlauf


  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 10 SächsKHG - Sicherung der Krankenhausplanung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG)
Amtliche Abkürzung
SächsKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
252-2/2

(1) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, dem zuständigen Staatsministerium die beabsichtigte Einstellung des Betriebes oder die beabsichtigte Änderung der Aufgabenstellung eines Krankenhauses oder eines Krankenhausstandortes anzuzeigen. Das zuständige Staatsministerium beteiligt den Krankenhausplanungsausschuss und stellt gegenüber dem Krankenhausträger innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Anzeige fest, ob die Maßnahme krankenhausplanerisch bedenklich ist. Die Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur dann umgesetzt werden, wenn innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist keine Bedenken festgestellt worden sind. Andernfalls ist der Versorgungsauftrag entsprechend den Feststellungen nach § 9 Absatz 1 umfassend zu erfüllen.

(2) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, dem zuständigen Staatsministerium auf Verlangen die für die Krankenhausplanung erforderlichen Angaben zu übermitteln und über alle dafür bedeutsamen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen.

(3) Die Krankenhausträger haben dem zuständigen Staatsministerium Baumaßnahmen, die krankenhausplanerisch bedeutsam sein können, mitzuteilen.