§ 9 SächsKHG - Aufnahme in den Krankenhausplan
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 252-2/2
(1) Das zuständige Staatsministerium stellt gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid fest, ob und mit welchen Einzelfestlegungen im Sinne des § 5 Absatz 1, 2 und 6 sowie des § 6 sein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplanes geboten ist. Für Krankenhäuser, die zum Teil oder ganz aus dem Krankenhausplan ausscheiden, kann im Feststellungsbescheid ein Zeitpunkt dafür festgelegt werden.
(2) Auf die Aufnahme in den Krankenhausplan besteht kein Anspruch. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet das zuständige Staatsministerium unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Zusammenarbeit nach § 3, der krankenhausinternen interdisziplinären Zusammenarbeit, der personellen Ausstattung, des Fachgebietsspektrums, der Aus- und Weiterbildungsangebote, der Erfüllung der Pflichten nach § 10 Absatz 1 sowie der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Grundsätzen nach § 1 Absatz 1 und den Zielen der Krankenhausplanung des Freistaates Sachsen am besten gerecht wird. Die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht vorgelegen haben.
(4) Der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht nur vorübergehend nicht mehr vorliegen oder das Krankenhaus entgegen § 10 Absatz 1 von den Feststellungen nach Absatz 1 abweicht. Der teilweise Widerruf kann auch darin bestehen, dass einzelne Leistungen innerhalb einer Fachrichtung vom Versorgungsauftrag und damit von der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgenommen werden.
(5) Der Träger des betroffenen Krankenhauses ist vor der Aufnahme sowie vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Aufnahme schriftlich anzuhören.
(6) Rechtsbehelfe Dritter gegen den Feststellungsbescheid im Sinne des Absatzes 1 haben keine aufschiebende Wirkung.