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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 7 SächsKHG - Sächsischer Krankenhausplanungsausschuss

Bibliographie

Titel
Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG)
Amtliche Abkürzung
SächsKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
252-2/2

(1) Unter dem Vorsitz des zuständigen Staatsministeriums wird ein Krankenhausplanungsausschuss gebildet, dem als unmittelbar Beteiligte im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes angehören:

  1. 1.

    die Krankenhausgesellschaft Sachsen mit fünf Vertreterinnen oder Vertretern, bei deren Benennung die Trägervielfalt beachtet werden soll,

  2. 2.

    die Landesverbände der Krankenkassen in Sachsen und der Verband der Ersatzkassen in Sachsen mit insgesamt vier Vertreterinnen oder Vertretern,

  3. 3.

    der Landesausschuss der privaten Krankenversicherung mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,

  4. 4.

    der Sächsische Landkreistag mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,

  5. 5.

    der Sächsische Städte- und Gemeindetag mit einer Vertreterin oder einem Vertreter,

  6. 6.

    die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter und

  7. 7.

    die Sächsische Landesärztekammer mit einer Vertreterin oder einem Vertreter.

(2) Neben den unmittelbar Beteiligten können die für das Innere, für Finanzen, für Wissenschaft, für Kultus sowie für Regionalentwicklung zuständigen Staatsministerien mit jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter beratend teilnehmen. Darüber hinaus kann das nach diesem Gesetz zuständige Staatsministerium zu den Sitzungen weitere Institutionen beratend hinzuziehen.

(3) Die Geschäfte des Krankenhausplanungsausschusses führt das zuständige Staatsministerium. Der Krankenhausplanungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Arbeitsgruppen bilden, deren Mitglieder auch Beteiligte nach Absatz 2 sein können.

(4) Bei der Krankenhausplanung nach § 4, der Aufstellung des Investitionsprogramms nach § 13 und der Förderung von Modellvorhaben nach § 22 ist der Krankenhausplanungsausschuss zu beteiligen. Dabei sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben.