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§ 13 JAPO M-V - Hilfsmittel

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

Die Kandidaten dürfen nur die durch das Landesjustizprüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzen. Die Kandidaten haben die Hilfsmittel selbst zu stellen. Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen, Einlageblätter oder verlagsseitig nicht vorgesehene Register enthalten.