§ 13 JAPO M-V - Hilfsmittel
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
Die Kandidaten dürfen nur die durch das Landesjustizprüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzen. Die Kandidaten haben die Hilfsmittel selbst zu stellen. Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen, Einlageblätter oder verlagsseitig nicht vorgesehene Register enthalten.