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§ 12 JFDG - Datenschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
Amtliche Abkürzung
JFDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2160-3

1Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 9 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. 2Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.