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§ 2 JFDG - Freiwillige

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
Amtliche Abkürzung
JFDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2160-3

(1) 1Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die

  1. 1.

    die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  2. 2.

    einen freiwilligen Dienst leisten ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar

    1. a)

      einer Vollzeitbeschäftigung oder

    2. b)

      einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche,

  3. 3.

    sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11 zur Leistung des freiwilligen Dienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und

  4. 4.

    für den Dienst nur folgende Geld- und Sachleistungen erhalten dürfen:

    1. a)

      ein angemessenes Taschengeld,

    2. b)

      unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie

    3. c)

      Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen.

2Angemessen ist ein monatliches Taschengeld, das 8 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. 3Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist das Taschengeld zu kürzen.

(2) Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen nach § 10 zugelassenen Träger des Jugendfreiwilligendienstes darauf vorbereitet werden, einen Jugendfreiwilligendienst im Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht, und neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 erfüllen.