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§ 13 JFDG - Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
Amtliche Abkürzung
JFDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2160-3

1Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. 2Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.