§ 7 JFDG - Kombinierter Jugendfreiwilligendienst
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
- Amtliche Abkürzung
- JFDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2160-3
1Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland kann vom Träger angeboten werden, wenn insgesamt eine Dauer von 18 zusammenhängenden Monaten nicht überschritten wird und die Einsatzabschnitte im In- und Ausland jeweils mindestens drei Monate dauern. 2Der Dienst ist für den Gesamtzeitraum nach § 11 Abs. 1 mit dem Träger zu vereinbaren und zu gestalten. 3§ 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. 4Die pädagogische Begleitung soll nach Maßgabe des § 6 erfolgen; Zwischenseminare können auch im Inland stattfinden. 5§ 5 Abs. 2 gilt für kürzer oder länger als zwölf Monate dauernde Dienste entsprechend.