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§ 8 JFDG - Zeitliche Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
Amtliche Abkürzung
JFDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2160-3

Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5, 6 und 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.