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§ 19 MeldDÜV NRW - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
Amtliche Abkürzung
MeldDÜV NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

Die Meldebehörden dürfen die genannten Daten auch außerhalb des Verfahrens nach den §§ 11 und 12 anderweitig im automatisierten Abufverfahren, zum Beispiel an Polizeibehörden, übermitteln, wenn die Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums vorliegt.