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§ 18 MeldDÜV NRW - Datenabruf durch Leitstellen der Polizei, und einheitliche Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
Amtliche Abkürzung
MeldDÜV NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

(1) Zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen den einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und Rettungsdienst sowie den nach § 3 Absatz 3 und 7, § 4 Absatz 3, § 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen im Falle einer konkreten Gefahrenlage zusätzlich folgende Daten im Wege des Datenabrufs im Rahmen einer Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes durch die Meldebehörden übermittelt werden:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.Ehename, Lebenspartnerschaftsname0103, 0103a, 0105, 0105a,
2.waffenrechtliche Erlaubnisse2601 bis 2604 und
3.sprengstoffrechtliche Erlaubnisse2801, 2802.

(2) Für den Fall einer andauernden Störung des Verfahrens nach § 11 können die Leitstellen der Polizei, die einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst durch das für das Meldewesen zuständige Ministerium vorübergehend ermächtigt werden, die Meldedaten in anderer automatisierter Weise von den Meldebehörden abzurufen.