§ 2 HygMedVO - Hygiene in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 1
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO)
- Amtliche Abkürzung
- HygMedVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Träger von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 sind verpflichtet, die betrieblich-organisatorischen und baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Hygiene sicherzustellen und für die Durchführung der notwendigen hygienischen Maßnahmen zu sorgen.
Dazu gehören insbesondere
- 1.
für Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 die Bildung einer Hygienekommission,
- 2.
die Beratung durch eine Krankenhaushygienikerin/einen Krankenhaushygieniker im Sinne der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" in der jeweils geltenden durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Fassung,
- 3.
die Beschäftigung von Hygienefachkräften,
- 4.
die Bestellung von Hygienebeauftragten,
- 5.
sicherzustellen, dass ein risikoadaptiertes Aufnahmescreening auf multiresistente Erreger im Sinne der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention in der jeweils geltenden durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Fassung erfolgt,
- 6.
sicherzustellen, dass bei Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patientinnen und Patienten Informationen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme an Einrichtungen, die Notfallrettung und Krankentransport betreiben, die aufnehmende Einrichtung oder an die weiterbehandelnde niedergelassene Ärztin/den weiterbehandelnden niedergelassenen Arzt unverzüglich weitergegeben werden (sektorübergreifender Informationsaustausch).
(2) In Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 ist die angemessene klinisch-mikrobiologische und klinisch-pharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals sicherzustellen.
(3) Für Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind Bauvorhaben vor Beantragung der Baugenehmigung oder, soweit es sich um genehmigungsfreie Vorhaben handelt, vor ihrer Durchführung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen durch die Krankenhaushygienikerin/den Krankenhaushygieniker zu bewerten und während der Bauausführung zu begleiten.