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  • ab 31.03.2012 (aktuelle Fassung)

§ 8 HygMedVO - Aufzeichnungen, Akteneinsicht, Zutrittsrecht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO)
Amtliche Abkürzung
HygMedVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Die Aufzeichnungen nach § 23 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz sind der/dem Krankenhaushygienikerin/Krankenhaushygieniker, der/dem Hygienebeauftragten und der Hygienekommission in regelmäßigen Abständen, bei Gefahr im Verzug unverzüglich bekanntzugeben. Die Kontroll- und Wartungsarbeiten an den für die Aufrechterhaltung der Hygiene erforderlichen technischen Einrichtungen sowie die sonstigen im Rahmen der Hygiene erhobenen und anfallenden Daten sind unter Angabe des Datums aufzuzeichnen und zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Krankenhaushygienikerinnen/Krankenhaushygieniker, Hygienebeauftragte und Hygienefachkräfte haben das Recht, Unterlagen der Einrichtung einschließlich der Patientenakten, auch in digitaler Form, einzusehen und Bereiche der Einrichtung zu betreten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.