§ 4 HygMedVO - Hygienefachkräfte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO)
- Amtliche Abkürzung
- HygMedVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Hygienefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Hygienefachschwestern/Hygienefachpfleger, die an einer qualifizierten, staatlich anerkannten Weiterbildung zur Hygienefachkraft mit Erfolg teilgenommen haben.
(2) Die Hygienefachkräfte üben ihre Aufgaben in Abstimmung und im Einvernehmen mit der Krankenhaushygienikerin / dem Krankenhaushygieniker aus.
(3) Die Hygienefachkräfte haben insbesondere
- 1.
mit den Hygienebeauftragten bei der Überwachung der Hygiene und hygienischen Maßnahmen zusammenzuarbeiten,
- 2.
die Surveillance von nosokomialen Infektionen sowie von multiresistenten Erregern und anderen besonderen Erregern gemäß § 23 Infektionsschutzgesetz in Zusammenarbeit mit den Hygienebeauftragten und der Krankenhaushygienikerin / dem Krankenhaushygieniker durchzuführen,
- 3.
die Stationen und die sonstigen pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen, ver- und entsorgungstechnischen Bereiche sowohl regelmäßig als auch anlassbezogen zu besichtigen,
- 4.
das ärztliche Personal, das Pflegepersonal und die Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes der entsprechenden Bereiche über Verdachtsfälle zu unterrichten,
- 5.
die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über angeordnete Hygienemaßnahmen und deren Gründe zu unterrichten,
- 6.
die Hygiene-, Desinfektions- und Desinsektionsmaßnahmen zu überwachen,
- 7.
Arbeitspläne für pflegetechnische Maßnahmen nach hygienischen Gesichtspunkten zu erstellen und deren Einhaltung zu überwachen,
- 8.
bei epidemiologischen Untersuchungen mitzuwirken,
- 9.
mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zu kooperieren,
- 10.
bei der Fachaufsicht über die Sterilisations- und Desinfektionsgeräte, über die Bettenaufbereitung sowie über die Reinigung der Einrichtung mitzuwirken,
- 11.
die Analyse und Bewertung mikrobiologischer und anderer Befunde von Infektionen und anderer gesundheitsgefährdender Gegebenheiten bei Patientinnen/Patienten und deren Umgebung insbesondere aufgrund von Untersuchungen an Patientinnen/Patienten, Personal, Luft, Wasser, Klimaanlagen und Gegenständen auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu unterstützen,
- 12.
in Zusammenarbeit mit den hygienebeauftragten Ärztinnen/Ärzten und der Krankenhaushygienikerin/dem Krankenhaushygieniker Infektionsketten und Infektionsursachen zu erforschen sowie die Gegenmaßnahmen einzuleiten und
- 13.
Fortbildungen für das Personal der Einrichtung durchzuführen.
(4) Die Mindestzahl der Hygienefachkräfte, die eine Einrichtung beschäftigen muss, ergibt sich aus der Anwendung der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention: "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" in der jeweils geltenden durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Fassung. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn Zusammenschlüsse von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 einrichtungsübergreifend Hygienefachkräfte beschäftigen.
(5) Krankenhäuser nach § 3 Nummer 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz, Fachkrankenhäuser für Suchtkrankheiten, Vorsorge- sowie Rehabilitationseinrichtungen sind insoweit stationären Einrichtungen der Psychiatrie gleichzusetzen.