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  • ab 31.03.2012 (aktuelle Fassung)

§ 4 HygMedVO - Hygienefachkräfte

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO)
Amtliche Abkürzung
HygMedVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Hygienefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Hygienefachschwestern/Hygienefachpfleger, die an einer qualifizierten, staatlich anerkannten Weiterbildung zur Hygienefachkraft mit Erfolg teilgenommen haben.

(2) Die Hygienefachkräfte üben ihre Aufgaben in Abstimmung und im Einvernehmen mit der Krankenhaushygienikerin / dem Krankenhaushygieniker aus.

(3) Die Hygienefachkräfte haben insbesondere

  1. 1.

    mit den Hygienebeauftragten bei der Überwachung der Hygiene und hygienischen Maßnahmen zusammenzuarbeiten,

  2. 2.

    die Surveillance von nosokomialen Infektionen sowie von multiresistenten Erregern und anderen besonderen Erregern gemäß § 23 Infektionsschutzgesetz in Zusammenarbeit mit den Hygienebeauftragten und der Krankenhaushygienikerin / dem Krankenhaushygieniker durchzuführen,

  3. 3.

    die Stationen und die sonstigen pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen, ver- und entsorgungstechnischen Bereiche sowohl regelmäßig als auch anlassbezogen zu besichtigen,

  4. 4.

    das ärztliche Personal, das Pflegepersonal und die Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes der entsprechenden Bereiche über Verdachtsfälle zu unterrichten,

  5. 5.

    die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über angeordnete Hygienemaßnahmen und deren Gründe zu unterrichten,

  6. 6.

    die Hygiene-, Desinfektions- und Desinsektionsmaßnahmen zu überwachen,

  7. 7.

    Arbeitspläne für pflegetechnische Maßnahmen nach hygienischen Gesichtspunkten zu erstellen und deren Einhaltung zu überwachen,

  8. 8.

    bei epidemiologischen Untersuchungen mitzuwirken,

  9. 9.

    mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zu kooperieren,

  10. 10.

    bei der Fachaufsicht über die Sterilisations- und Desinfektionsgeräte, über die Bettenaufbereitung sowie über die Reinigung der Einrichtung mitzuwirken,

  11. 11.

    die Analyse und Bewertung mikrobiologischer und anderer Befunde von Infektionen und anderer gesundheitsgefährdender Gegebenheiten bei Patientinnen/Patienten und deren Umgebung insbesondere aufgrund von Untersuchungen an Patientinnen/Patienten, Personal, Luft, Wasser, Klimaanlagen und Gegenständen auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu unterstützen,

  12. 12.

    in Zusammenarbeit mit den hygienebeauftragten Ärztinnen/Ärzten und der Krankenhaushygienikerin/dem Krankenhaushygieniker Infektionsketten und Infektionsursachen zu erforschen sowie die Gegenmaßnahmen einzuleiten und

  13. 13.

    Fortbildungen für das Personal der Einrichtung durchzuführen.

(4) Die Mindestzahl der Hygienefachkräfte, die eine Einrichtung beschäftigen muss, ergibt sich aus der Anwendung der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention: "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" in der jeweils geltenden durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Fassung. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn Zusammenschlüsse von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 einrichtungsübergreifend Hygienefachkräfte beschäftigen.

(5) Krankenhäuser nach § 3 Nummer 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz, Fachkrankenhäuser für Suchtkrankheiten, Vorsorge- sowie Rehabilitationseinrichtungen sind insoweit stationären Einrichtungen der Psychiatrie gleichzusetzen.