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  • ab 31.03.2012 (aktuelle Fassung)

§ 3 HygMedVO - Hygienekommission

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO)
Amtliche Abkürzung
HygMedVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Die Hygienekommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Trägers bedarf. Der Hygienekommission gehören mindestens an

  1. 1.

    die ärztliche Leitung,

  2. 2.

    die Leitende Pflegekraft,

  3. 3.

    die Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes,

  4. 4.

    die Hygienefachkräfte nach § 4,

  5. 5.

    die Krankenhaushygienikerin / der Krankenhaushygieniker,

  6. 6.

    die Hygienebeauftragten nach § 5 Absatz 1.

Der Hygienekommission sollen darüber hinaus die kaufmännische Leitung, die /der zuständige Apothekerin/Apotheker und die technische Leitung angehören. Weitere Abteilungsärztinnen/-ärzte, Mitglieder der jeweiligen Personalvertretung sowie fachkundige Dritte wie insbesondere Mikrobiologinnen/Mikrobiologen von privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien, die Betriebsärztin/der Betriebsarzt und die/der Beauftragte für das Qualitätsmanagement können der Kommission angehören.

(2) Die Hygienekommission hat insbesondere

  1. 1.

    darauf hinzuwirken, dass Hygienepläne aufgestellt und fortgeschrieben werden, in denen insbesondere zu regeln ist, welche Vorgaben zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen unter Einbeziehung therapeutischer Maßnahmen einzuhalten sind,

  2. 2.

    die Einhaltung der Hygienepläne zu überwachen,

  3. 3.

    zu regeln, durch wen und innerhalb welcher Zeit bei Verdacht oder Vorliegen einer nosokomialen Infektion die Hygienefachkräfte, die Krankenhaushygienikerin/der Krankenhaushygieniker sowie die/der Hygienebeauftragte zu unterrichten sind,

  4. 4.

    mitzuwirken bei der Planung von Baumaßnahmen, der Wiederbeschaffung von Anlagegütern gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und bei der Erstellung von Organisationsplänen, soweit dadurch Belange der Hygiene betroffen sind, sowie bei der Organisation der Aus- und Fortbildung des Personals auf dem Gebiet der Hygiene,

  5. 5.

    auf die Erfüllung der Verpflichtung aus § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 hinzuwirken.

(3) Die Hygienekommission wird vom Vorsitz in regelmäßigen Abständen, mindestens halbjährlich, einberufen. Bei gehäuftem Auftreten von nosokomialen Infektionen und bei besonderen, die Hygiene betreffenden Vorkommnissen wird die Hygienekommission unverzüglich einberufen.