§ 3 HygMedVO - Hygienekommission
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO)
- Amtliche Abkürzung
- HygMedVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Die Hygienekommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Trägers bedarf. Der Hygienekommission gehören mindestens an
- 1.
die ärztliche Leitung,
- 2.
die Leitende Pflegekraft,
- 3.
die Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes,
- 4.
die Hygienefachkräfte nach § 4,
- 5.
die Krankenhaushygienikerin / der Krankenhaushygieniker,
- 6.
die Hygienebeauftragten nach § 5 Absatz 1.
Der Hygienekommission sollen darüber hinaus die kaufmännische Leitung, die /der zuständige Apothekerin/Apotheker und die technische Leitung angehören. Weitere Abteilungsärztinnen/-ärzte, Mitglieder der jeweiligen Personalvertretung sowie fachkundige Dritte wie insbesondere Mikrobiologinnen/Mikrobiologen von privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien, die Betriebsärztin/der Betriebsarzt und die/der Beauftragte für das Qualitätsmanagement können der Kommission angehören.
(2) Die Hygienekommission hat insbesondere
- 1.
darauf hinzuwirken, dass Hygienepläne aufgestellt und fortgeschrieben werden, in denen insbesondere zu regeln ist, welche Vorgaben zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen unter Einbeziehung therapeutischer Maßnahmen einzuhalten sind,
- 2.
die Einhaltung der Hygienepläne zu überwachen,
- 3.
zu regeln, durch wen und innerhalb welcher Zeit bei Verdacht oder Vorliegen einer nosokomialen Infektion die Hygienefachkräfte, die Krankenhaushygienikerin/der Krankenhaushygieniker sowie die/der Hygienebeauftragte zu unterrichten sind,
- 4.
mitzuwirken bei der Planung von Baumaßnahmen, der Wiederbeschaffung von Anlagegütern gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und bei der Erstellung von Organisationsplänen, soweit dadurch Belange der Hygiene betroffen sind, sowie bei der Organisation der Aus- und Fortbildung des Personals auf dem Gebiet der Hygiene,
- 5.
auf die Erfüllung der Verpflichtung aus § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 hinzuwirken.
(3) Die Hygienekommission wird vom Vorsitz in regelmäßigen Abständen, mindestens halbjährlich, einberufen. Bei gehäuftem Auftreten von nosokomialen Infektionen und bei besonderen, die Hygiene betreffenden Vorkommnissen wird die Hygienekommission unverzüglich einberufen.