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  • ab 31.03.2012 (aktuelle Fassung)

§ 6 HygMedVO - Qualifikation und Fortbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO)
Amtliche Abkürzung
HygMedVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Hygienefachkräfte nach § 4 sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung verpflichtet, sich mit dem aktuellen Stand der Hygiene vertraut zu machen und haben spätestens im Abstand von zwei Jahren an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

(2) Hygienebeauftragte nach § 5 sind verpflichtet, sich laufend mit den neuesten Erkenntnissen über die Hygiene vertraut zu machen und bedürfen der regelmäßigen Fortbildung in längstens zweijährigem Abstand. Diese Fortbildung soll insbesondere folgende Gebiete umfassen:

  1. 1.

    Regelungen auf dem Gebiete der Krankenhaushygiene,

  2. 2.

    mikrobiologische und epidemiologische Grundlagen von nosokomialen Infektionen unter besonderer Berücksichtigung des Antibiotikaeinsatzes,

  3. 3.

    Analyse und Dokumentation von nosokomialen Infektionen,

  4. 4.

    Umgebungsuntersuchungen,

  5. 5.

    Anforderungen an Funktion, Bau und Ausstattung von bestimmten Funktionsbereichen,

  6. 6.

    gezielte hygienisch-mikrobiologische Kontrollmaßnahmen,

  7. 7.

    Maßnahmen auf dem Gebiet der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung, der apparativen und instrumentellen Ausstattung und Versorgung sowie der Wasserversorgung und -aufbereitung, der Schwimmbadhygiene, der Abwasser- und Abfallbeseitigung,

  8. 8.

    besondere Methoden zur Verhütung von Infektionen des Personals und

  9. 9.

    Zusammenwirken mit Instituten und Laboratorien sowie medizinischen Untersuchungsämtern, unteren Gesundheitsbehörden und anderen Behörden.

(3) Hygienefachkräfte und Hygienebeauftragte sind für die Wahrnehmung dieser Aufgabe im erforderlichen Umfang freizustellen.

(4) Krankenhaushygienikerinnen/Krankenhaushygieniker sind verpflichtet, sich mit dem aktuellen Stand der Hygiene vertraut zu machen und mindestens im Abstand von zwei Jahren an entsprechenden Fortbildungen teilzunehmen.

(5) Die Fortbildung des sonstigen Personals in medizinischen Einrichtungen nach § 1 über Grundlagen und Zusammenhänge der Hygiene ist Aufgabe der/des Krankenhaushygienikerin/Krankenhaushygienikers und der Hygienefachkräfte. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung muss die Gelegenheit zur Teilnahme an den für sie bestimmten Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Hygiene gegeben werden.