§ 3 LZV - Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundär- und Gesamtschulen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
- Amtliche Abkürzung
- LZV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Dem Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches | 80 LP |
---|---|
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches | 80 LP |
Bildungswissenschaften/Entwicklung und Sozialisation im Jugendalter einschließlich Praxiselemente nach § 7 und § 9, Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik), Lehramtsbezogener Profilbereich (etwa Arbeitslehre und Berufswahl/Berufsorientierung, wirtschaftliches Handeln in Unternehmen und im Privathaushalt, Sozialpädagogik), Fragen der Inklusion, Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP. | 81 LP |
Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte | 6 LP |
Praxissemester nach § 8 | 25 LP |
Bachelor- und Masterarbeit | 28 LP |
(2) Als Fächer sind zugelassen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Geographie, Geschichte, Hauswirtschaft (Konsum/Ernährung/Gesundheit), Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Mathematik, Musik, Niederländisch, Praktische Philosophie, Physik, Russisch, Wirtschaft-Politik, Spanisch, Sport, Technik, Textilgestaltung und Türkisch. Als eines der beiden Fächer ist Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Geschichte, Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Mathematik, Physik, Praktische Philosophie, oder Wirtschaft-Politik zu wählen. Die Fächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Islamische Religionslehre können nicht untereinander kombiniert werden.