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  • ab 08.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 2 LZV - Lehramt an Grundschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Amtliche Abkürzung
LZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Dem Studium für das Lehramt an Grundschulen sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:

Lernbereich I, Sprachliche Grundbildung55 LP
Lernbereich II, Mathematische Grundbildung55 LP
Lernbereich III oder Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfaches55 LP
Vertieftes Studium des Lernbereichs I, II oder III oder des Unterrichtsfachs12 LP
Bildungswissenschaften/Grundschulpädagogik einschließlich
Praxiselemente nach § 7 und § 9,
Konzepte frühen Lernens und Konzepte vorschulischer Erziehung und Bildung,
Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik),
Fragen der Inklusion,
Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP.
64 LP
Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte6 LP
Praxissemester nach § 825 LP
Bachelor- und Masterarbeit28 LP

(2) Als Lernbereich III sind zugelassen der Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) oder der Lernbereich Ästhetische Erziehung. Als Unterrichtsfach sind folgende Fächer zugelassen: Englisch, Evangelische Religionslehre, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Musik und Sport. An Stelle eines dritten Lernbereichs oder eines Unterrichtfachs kann auch das vertiefte Studium von Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte treten, in dessen Rahmen bis zur Hälfte des Studienumfangs auch eine Vorbereitung auf herkunftssprachlichen Unterricht erfolgen kann.