§ 1 LZV - Zugang zum Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
- Amtliche Abkürzung
- LZV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Für den Zugang zum Vorbereitungsdienst nach § 9 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung wird in fachlicher Hinsicht der Erwerb der nach § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Hochschulabschlüsse vorausgesetzt. Der Erwerb muss den Anforderungen des Lehrerausbildungsgesetzes sowie dieser Verordnung entsprechen. Der Nachweis wird in der Regel durch eine vorlaufende Akkreditierung der absolvierten Studiengänge nach § 11 des Lehrerausbildungsgesetzes erbracht. Neben den Hochschulabschlüssen nach Satz 1 ist für das Lehramt an Berufskollegs zusätzlich eine fachpraktische Tätigkeit nach § 5 Absatz 6 nachzuweisen.
(2) Das Studium von Lernbereichen, Unterrichtsfächern und beruflichen Fachrichtungen enthält jeweils im Umfang von mindestens 15 Leistungspunkten fachdidaktische Leistungen, im Fall des Lehramtes nach § 3 im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten; dieser Mindestwert gilt nicht für berufliche Fachrichtungen, die lediglich mit 60 Leistungspunkten zu studieren sind. Fachdidaktische Leistungen zielen auch auf Kompetenzen für den fachspezifischen Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken. Die Leistungen in den Fächern umfassen im Umfang von mindestens 5 Leistungspunkten inklusionsorientierte Fragestellungen.
(3) Die zu erwerbenden fachwissenschaftlichen und bildungswissenschaftlichen Kompetenzen richten sich nach den jeweiligen Vereinbarungen unter den Ländern.
(4) Soweit Fächer (Lernbereiche, Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen und sonderpädagogische Fachrichtungen) den einzelnen Lehrämtern zugeordnet werden, können Fächer anderer Lehrämter und nicht in dieser Verordnung genannte Fächer sowie Fächerkombinationen in begründeten Ausnahmefällen durch das für Schulen zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle zugelassen werden. Ausnahmen von den Kombinationsvorgaben in § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 4 Absatz 2 Satz 2 können Hochschulen zulassen für Studierende, die ihr Lehramtsstudium mit dem Ziel der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasium und Gesamtschulen oder das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen begonnen haben und mit ihren bisherigen Studienfächern nach dieser Verordnung fortführen wollen.
(5) Soweit in § 2 bis § 6 für das Studium von Lernbereichen, Unterrichtsfächern und beruflichen Fachrichtungen sowie für das bildungswissenschaftliche Studium und die Bachelor- und Masterarbeit Leistungspunkt-Werte festgelegt werden, ist eine Unterschreitung oder Überschreitung dieser Werte um jeweils drei Leistungspunkte möglich, wenn der Gesamtwert von 300 Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Im Falle des bildungswissenschaftlichen Studiums nach § 6 ist lediglich eine Überschreitung des entsprechenden Wertes möglich. Für Studierende, die Bachelor- und Masterarbeit an unterschiedlichen Hochschulen erbracht haben, ist eine Unterschreitung der für diese Abschlussarbeiten insgesamt vorgesehenen Leistungspunkte um bis zu sechs Leistungspunkte zugelassen. Überschreitungen von Leistungspunkt-Werten sind in Fällen des Hochschulwechsels allgemein zugelassen. Angaben von Leistungspunkten richten sich nach den Kriterien des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen.