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  • ab 08.05.2016 (aktuelle Fassung)

§ 13 LZV - Portfolio

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Amtliche Abkürzung
LZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Durch das "Portfolio Praxiselemente" dokumentieren Absolventinnen und Absolventen den systematischen Aufbau berufsbezogener Kompetenzen in den einzelnen Praxiselementen der Ausbildung. Den förmlichen Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der einzelnen Ausbildungsabschnitte führen sie davon unabhängig allein durch die im Lehrerausbildungsgesetz jeweils vorgesehenen Nachweise. Die Form des Portfolios wird durch das für Schulen zuständige Ministerium durch Regelungen nach § 12 Absatz 5 Satz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes allgemein vorgegeben. Das Portfolio wird in der Regel ab Beginn des Eignungs- und Orientierungspraktikums bis zum Ende der Ausbildung geführt. Es dokumentiert die Ausbildung als zusammenhängenden berufsbiographischen Prozess.