LZV,NW - Lehramtszugangsverordnung

Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität
(Lehramtszugangsverordnung - LZV)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Amtliche Abkürzung
LZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211)

Geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818)

Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW S. 308), der durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung sowie nach Information des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses und des für Wissenschaft zuständigen Landtagsausschusses:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zugang zum Vorbereitungsdienst1
Lehramt an Grundschulen2
Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundär- und Gesamtschulen3
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen4
Lehramt an Berufskollegs5
Lehramt für sonderpädagogische Förderung6
Eignungs- und Orientierungspraktikum7
Praxissemester8
Berufsfeldpraktikum9
Übergreifende Kompetenzen10
Nachweis fremdsprachlicher Kenntnisse11
Zeugnisse, Noten12
Portfolio13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen14

§ 1 LZV - Zugang zum Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Amtliche Abkürzung
LZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Für den Zugang zum Vorbereitungsdienst nach § 9 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung wird in fachlicher Hinsicht der Erwerb der nach § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Hochschulabschlüsse vorausgesetzt. Der Erwerb muss den Anforderungen des Lehrerausbildungsgesetzes sowie dieser Verordnung entsprechen. Der Nachweis wird in der Regel durch eine vorlaufende Akkreditierung der absolvierten Studiengänge nach § 11 des Lehrerausbildungsgesetzes erbracht. Neben den Hochschulabschlüssen nach Satz 1 ist für das Lehramt an Berufskollegs zusätzlich eine fachpraktische Tätigkeit nach § 5 Absatz 6 nachzuweisen.

(2) Das Studium von Lernbereichen, Unterrichtsfächern und beruflichen Fachrichtungen enthält jeweils im Umfang von mindestens 15 Leistungspunkten fachdidaktische Leistungen, im Fall des Lehramtes nach § 3 im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten; dieser Mindestwert gilt nicht für berufliche Fachrichtungen, die lediglich mit 60 Leistungspunkten zu studieren sind. Fachdidaktische Leistungen zielen auch auf Kompetenzen für den fachspezifischen Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken. Die Leistungen in den Fächern umfassen im Umfang von mindestens 5 Leistungspunkten inklusionsorientierte Fragestellungen.

(3) Die zu erwerbenden fachwissenschaftlichen und bildungswissenschaftlichen Kompetenzen richten sich nach den jeweiligen Vereinbarungen unter den Ländern.

(4) Soweit Fächer (Lernbereiche, Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen und sonderpädagogische Fachrichtungen) den einzelnen Lehrämtern zugeordnet werden, können Fächer anderer Lehrämter und nicht in dieser Verordnung genannte Fächer sowie Fächerkombinationen in begründeten Ausnahmefällen durch das für Schulen zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle zugelassen werden. Ausnahmen von den Kombinationsvorgaben in § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 4 Absatz 2 Satz 2 können Hochschulen zulassen für Studierende, die ihr Lehramtsstudium mit dem Ziel der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasium und Gesamtschulen oder das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen begonnen haben und mit ihren bisherigen Studienfächern nach dieser Verordnung fortführen wollen.

(5) Soweit in § 2 bis § 6 für das Studium von Lernbereichen, Unterrichtsfächern und beruflichen Fachrichtungen sowie für das bildungswissenschaftliche Studium und die Bachelor- und Masterarbeit Leistungspunkt-Werte festgelegt werden, ist eine Unterschreitung oder Überschreitung dieser Werte um jeweils drei Leistungspunkte möglich, wenn der Gesamtwert von 300 Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Im Falle des bildungswissenschaftlichen Studiums nach § 6 ist lediglich eine Überschreitung des entsprechenden Wertes möglich. Für Studierende, die Bachelor- und Masterarbeit an unterschiedlichen Hochschulen erbracht haben, ist eine Unterschreitung der für diese Abschlussarbeiten insgesamt vorgesehenen Leistungspunkte um bis zu sechs Leistungspunkte zugelassen. Überschreitungen von Leistungspunkt-Werten sind in Fällen des Hochschulwechsels allgemein zugelassen. Angaben von Leistungspunkten richten sich nach den Kriterien des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen.

§ 2 LZV - Lehramt an Grundschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Amtliche Abkürzung
LZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Dem Studium für das Lehramt an Grundschulen sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:

Lernbereich I, Sprachliche Grundbildung55 LP
Lernbereich II, Mathematische Grundbildung55 LP
Lernbereich III oder Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfaches55 LP
Vertieftes Studium des Lernbereichs I, II oder III oder des Unterrichtsfachs12 LP
Bildungswissenschaften/Grundschulpädagogik einschließlich
Praxiselemente nach § 7 und § 9,
Konzepte frühen Lernens und Konzepte vorschulischer Erziehung und Bildung,
Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik),
Fragen der Inklusion,
Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP.
64 LP
Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte6 LP
Praxissemester nach § 825 LP
Bachelor- und Masterarbeit28 LP

(2) Als Lernbereich III sind zugelassen der Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) oder der Lernbereich Ästhetische Erziehung. Als Unterrichtsfach sind folgende Fächer zugelassen: Englisch, Evangelische Religionslehre, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Musik und Sport. An Stelle eines dritten Lernbereichs oder eines Unterrichtfachs kann auch das vertiefte Studium von Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte treten, in dessen Rahmen bis zur Hälfte des Studienumfangs auch eine Vorbereitung auf herkunftssprachlichen Unterricht erfolgen kann.

§ 3 LZV - Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundär- und Gesamtschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Amtliche Abkürzung
LZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Dem Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches80 LP
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches80 LP
Bildungswissenschaften/Entwicklung und Sozialisation im Jugendalter
einschließlich
Praxiselemente nach § 7 und § 9,
Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik),
Lehramtsbezogener Profilbereich (etwa Arbeitslehre und Berufswahl/Berufsorientierung, wirtschaftliches Handeln in Unternehmen und im Privathaushalt, Sozialpädagogik),
Fragen der Inklusion,
Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP.
81 LP
Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte6 LP
Praxissemester nach § 825 LP
Bachelor- und Masterarbeit28 LP

(2) Als Fächer sind zugelassen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Geographie, Geschichte, Hauswirtschaft (Konsum/Ernährung/Gesundheit), Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Mathematik, Musik, Niederländisch, Praktische Philosophie, Physik, Russisch, Wirtschaft-Politik, Spanisch, Sport, Technik, Textilgestaltung und Türkisch. Als eines der beiden Fächer ist Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Geschichte, Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Mathematik, Physik, Praktische Philosophie, oder Wirtschaft-Politik zu wählen. Die Fächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Islamische Religionslehre können nicht untereinander kombiniert werden.

§ 4 LZV - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Amtliche Abkürzung
LZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Dem Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches100 LP
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches100 LP
Bildungswissenschaften - ein Schwerpunkt: Methoden wissenschaftlichen Arbeitens/Wissenschaftspropädeutik einschließlich
Praxiselemente nach § 7 und § 9,
Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik),
Fragen der Inklusion,
Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP
41 LP
Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte6 LP
Praxissemester nach § 825 LP
Bachelor- und Masterarbeit28 LP

(2) Als Fächer sind zugelassen: Biologie, Chemie, Chinesisch, Deutsch, Englisch, Ernährungslehre, Evangelische Religionslehre, Französisch, Geographie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Islamische Religionslehre, Italienisch, Japanisch, Katholische Religionslehre, Kunst, Latein, Mathematik, Musik, Niederländisch, Pädagogik, Philosophie/Praktische Philosophie, Physik, Psychologie, Rechtswissenschaft, Russisch, Wirtschaft-Politik/Sozialwissenschaften, Spanisch, Sport, Technik, Türkisch. Als eines der beiden Fächer ist Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Geschichte, Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Latein, Mathematik, Philosophie/Praktische Philosophie, Physik, Wirtschaft-Politik/Sozialwissenschaften oder Spanisch zu wählen. Die Fächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Islamische Religionslehre können nicht untereinander kombiniert werden. Ein Fach nach Satz 2 kann durch ein anderes Fach nach Satz 1 ersetzt werden, wenn dieses Fach im Rahmen eines bilingualen Studiengangs studiert wurde, der Absolventinnen und Absolventen befähigt, in ihrem Fach auf der sprachlichen Kompetenzstufe C1 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen des Europarates "Lernen, lehren, beurteilen") zu arbeiten. An Stelle von zwei Unterrichtsfächern kann auch nur das Unterrichtsfach Kunst oder nur das Unterrichtsfach Musik treten (jeweils 200 Leistungspunkte). Eines der Unterrichtsfächer nach Satz 2 kann statt eines zweiten Unterrichtsfachs mit einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen verbunden werden, wenn dies in begründeten Ausnahmefällen erforderlich ist und das für Schulen zuständige Ministerium dem zustimmt: Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, Förderschwerpunkt Sehen. Die Zustimmung nach Satz 6 wird von der Hochschule rechtzeitig vor Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber in den Studiengang eingeholt.