§ 7 ZollV - Zuständige Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr und beim Verbringen aus der Freizone in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft
Bibliographie
- Titel
- Zollverordnung (ZollV)
- Amtliche Abkürzung
- ZollV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 613-1-14
(1) Zuständige Zollstellen im Sinne des Artikels 38 Abs. 1 Buchstabe a und des Artikels 40 Zollkodex sind:
- 1.
im Binnenschiffahrtsverkehr außer im Verkehr auf dem Stettiner Haff und im Landstraßenverkehr die erste an der Zollstraße gelegene Zollstelle,
- 2.
im Seeverkehr und im Schiffsverkehr auf dem Stettiner Haff jede an der Zollstraße gelegene Zollstelle; die Zuständigkeiten nach den Artikeln 189, 192 und 193 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex bleiben unberührt,
- 3.
im Luftverkehr außer in den Fällen des Artikels 189 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex Zollstellen bei den die Zollstelle bei dem ersten angeflogenen Zollflugplatz oder in den Fällen der Artikel 192 bis 194 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex die dort für die Kontrolle und Förmlichkeiten bezeichneten Zollflugplätzen, mit deren Zustimmung auch jede andere Zollstelle bei einem Zollflugplatz,
- 4.
im Eisenbahnverkehr
- a)
für aufgegebenes Reisegepäck jede Zollstelle, die zur Zollbehandlung im Schienenverkehr befugt ist (Eisenbahnzollstelle),
- b)
für in internationalen Autoreisezügen transportierte Kraftfahrzeuge, die für den Ort der Entladung zuständige Eisenbahnzollstelle,
- c)
für Waren, die aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, die Zollstelle, die zur Zollbehandlung des Warenverkehrs über die Freizonengrenze befugt ist,
- d)
für andere Waren jede Eisenbahnzollstelle, bei der planmäßig nach der Einfuhr zum ersten Male gehalten wird; die Vorschriften über das vereinfachte gemeinschaftliche Versandverfahren für Beförderungen im Eisenbahnverkehr im Teil II Titel II Kapitel 7 Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex bleiben unberührt,
- 5.
im Postverkehr jede Zollstelle, die zur Zollbehandlung im Postverkehr befugt ist (Postzollstelle),
- 6.
im Verkehr durch Rohrleitungen oder über andere Beförderungswege die Zollstelle, in deren Bezirk die Ware die Zollstraße verläßt.
(2) Kann bei zulässigem Abweichen von der Zollstraße die nach Absatz 1 zuständige Zollstelle nicht erreicht werden, so ist die nächste Zollstelle zuständig. Bei zulässigem Landen außerhalb eines Zollflugplatzes ist die Zollstelle zuständig, in deren Bezirk der Landeplatz liegt.
(3) Beschränkungen der Zuständigkeit aufgrund von Verboten und Beschränkungen bleiben unberührt.