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§ 2 SenatsG - Wahl der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters

Bibliographie

Titel
Senatsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SenatsG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1103-1

Die Bürgerschaft wählt die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister in geheimer Wahl mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.