§ 4 SenatsG - Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren
Bibliographie
- Titel
- Senatsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SenatsG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
Die Bürgerschaft entscheidet über die von der Ersten Bürgermeisterin oder vom Ersten Bürgermeister beantragte Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren ohne Aussprache in geheimer Abstimmung.