§ 18 SenatsG - Ergänzende Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Senatsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SenatsG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Ergänzend sind die für die Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 15 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden, § 66 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass als Ruhegehalt im Sinne seines Absatzes 2 der Betrag von 71,75 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1 zugrunde gelegt wird.
(2) § 53 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.