§ 12 SenatsG - Amtsbezüge und andere Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Senatsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SenatsG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Die Mitglieder des Senats erhalten vom Tag, an dem ihr Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem ihr Amtsverhältnis endet,
- 1.
als Amtsbezüge
- a)
ein Amtsgehalt in Höhe von 123 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
einen Familienzuschlag entsprechend den Vorschriften des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der gesetzlich festgelegten Höhe für die Besoldungsgruppe B 11,
- 2.
eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes vom 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 525), geändert am 6. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 507), in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
andere Leistungen in entsprechender Anwendung der allgemein für hamburgische Beamte geltenden Vorschriften.
(2) Neben den Amtsbezügen erhalten
der Erste Bürgermeister | 639,11 Euro | |
---|---|---|
der Zweite Bürgermeister | 383,47 Euro, | |
die übrigen Senatoren | 281,21 Euro |
monatlich als Aufwandsentschädigung.
(3) Außerdem erhalten die Mitglieder des Senats Entschädigung für Umzüge, die infolge ihrer Wahl, Bestätigung oder der Beendigung ihres Amtsverhältnisses erforderlich werden, sowie Tagegelder und Reisekosten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb Hamburgs. Die Höhe dieser Entschädigungen bestimmt der Senat mit Zustimmung des Bürgerschaft.