§ 5 SenatsG - Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Senatsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SenatsG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
Das Verfahren in den Sitzungen des Senats und die geschäftliche Behandlung der Senatsangelegenheiten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch eine vom Senat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.