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  • ab 01.02.1971 (aktuelle Fassung)

§ 5 SenatsG - Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Senatsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SenatsG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1103-1

Das Verfahren in den Sitzungen des Senats und die geschäftliche Behandlung der Senatsangelegenheiten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch eine vom Senat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.