§ 63 MBG Schl.-H. - Wahlrecht und Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
- Amtliche Abkürzung
- MBG Schl.-H.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2035-3
(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im Übrigen gilt § 11 entsprechend.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, und die Wahlberechtigten im Sinne von § 11, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Mitglieder der Personalvertretung sind nicht zur Jugend- und Ausbildungsvertretung wählbar.