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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 64 MBG Schl.-H. - Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
MBG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2035-3

(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20jugendlichen Beschäftigten aus einer Person,
21 bis 50jugendlichen Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51 bis 200jugendlichen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
mehr als 200jugendlichen Beschäftigten aus sieben Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.