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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 68 MBG Schl.-H. - Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
MBG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2035-3

(1) In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, bei den Mittelbehörden Bezirksjugend- und Ausbildungsvertretungen und bei den obersten Landesbehörden Hauptjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.

(2) Für die Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen gelten § 44 Abs. 2 sowie §§ 62 bis 66 entsprechend.