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§ 63 MBG Schl.-H. - Wahlrecht und Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
MBG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2035-3

(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im übrigen gilt § 11 entsprechend.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, und die Wahlberechtigten im Sinne von § 11, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 12 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Mitglieder der Personalvertretung sind nicht zur Jugend- und Ausbildungsvertretung wählbar.