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§ 62 MBG Schl.-H. - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
MBG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2035-3

In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf zur Jugend- und Ausbildungsvertretung wahlberechtigte Beschäftigte angehören, werden Jugendund Ausbildungsvertretungen gebildet.