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  • ab 01.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 29 LRiG - Verbot der Wahlbehinderung

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

Niemand darf die Wahl einer Richtervertretung behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf keine Richterin und kein Richter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.