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  • ab 01.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 37 LRiG - Kosten und Sachaufwand

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(2) Den Angehörigen der Wahlvorstände und der Richtervertretungen werden für Dienstreisen, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet.