§ 27 LRiG - Wahlberechtigung
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
Wahlberechtigt sind bei einem Gericht, für das der Richterrat oder für dessen Gerichtszweig der Hauptrichterrat oder der Präsidialrat gewählt wird, alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag
- 1.
bei dem Gericht ein Richteramt innehaben,
- 2.
bei dem Gericht als Richterin oder Richter auf Probe oder kraft Auftrags tätig sind oder
- 3.
an das Gericht mit ihrer gesamten Arbeitskraft für mehr als drei Monate abgeordnet sind.
Die Wahlberechtigung nach Satz 1 Nr. 3 schließt eine Wahlberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 aus. Nicht wahlberechtigt sind die Richterinnen und Richter, die am Wahltag mit ihrer gesamten Arbeitskraft für mehr als drei Monate an ein Gericht außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, an ein Gericht zur Verrichtung nichtrichterlicher Tätigkeiten oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet sind.