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  • ab 01.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 34 LRiG - Ausscheiden von Mitgliedern

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

Ein gewähltes Mitglied scheidet aus der Richtervertretung aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.