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  • ab 01.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 30 LRiG - Nähere Regelung des Wahlverfahrens

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Das Nähere über die Wahl zu den Richtervertretungen regelt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist insbesondere zu regeln:

  1. 1.
    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten,
  2. 2.
    die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
  3. 3.
    die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
  4. 4.
    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  5. 5.
    die Stimmabgabe,
  6. 6.
    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  7. 7.
    die Aufbewahrung der Wahlakten.