§ 88 GOLT - Wahlprüfungsausschuss

Bibliographie

Titel
Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
VorlGO LT 18. WP,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Der Wahlprüfungsausschuss wird in der ersten Sitzung des Landtags gebildet.

(2) Für die Einsetzung und das Verfahren des Wahlprüfungsausschusses gelten die Bestimmungen des Landeswahlprüfungsgesetzes.

(3) Soweit das Landeswahlprüfungsgesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Verhandlungen des Wahlprüfungsausschusses vertraulich; die Vorschriften des § 74 Abs. 1 bis 3, des § 75, des § 78 Abs. 2 und 5, des § 80 Abs. 10 und des § 82 Abs. 3 gelten entsprechend.