§ 88 GOLT - Wahlprüfungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VorlGO LT 18. WP,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Der Wahlprüfungsausschuss wird in der ersten Sitzung des Landtags gebildet.
(2) Für die Einsetzung und das Verfahren des Wahlprüfungsausschusses gelten die Bestimmungen des Landeswahlprüfungsgesetzes.
(3) Soweit das Landeswahlprüfungsgesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Verhandlungen des Wahlprüfungsausschusses vertraulich; die Vorschriften des § 74 Abs. 1 bis 3, des § 75, des § 78 Abs. 2 und 5, des § 80 Abs. 10 und des § 82 Abs. 3 gelten entsprechend.