§ 8 LRKG - Übernachtungskostenerstattung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Amtliche Abkürzung
LRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet. Ohne Nachweis wird bei einer notwendigen Übernachtung eine Pauschale in Höhe von 20 Euro gewährt. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 20 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag (§ 7 Absatz 1) zu kürzen. (1)

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt wird oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 wird nicht gewährt, wenn die Art des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließt oder Übernachtungskosten wegen der Benutzung von Beförderungsmitteln nicht entstehen. Die Vergütung nach § 14 ist bei unentgeltlicher Unterkunft um 35 Prozent zu kürzen.

Sachbezugswerte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung ab dem 1. Januar 2020

Bekanntmachung des Finanzministeriums - B 2906 - 7.1 - IV A 2 -

Vom 17. Dezember 2019 (MBl. NRW. 2020 S. 15)

Die Sachbezugswerte nach Artikel 1 der Elften Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 29. November 2019 (BGBl. I, Nr. 44, S.. 1997), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2019 (BGBl. I S. 1997) geändert worden ist, betragen für das Kalenderjahr 2020:

Für das Frühstück 1,80 Euro (für 2019: 1,77 Euro)
Für das Mittag- und Abendessen jeweils 3,40 Euro (für 2019: 3,30 Euro).

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367)