§ 8 LRKG - Übernachtungskostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
- Amtliche Abkürzung
- LRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet. Ohne Nachweis wird bei einer notwendigen Übernachtung eine Pauschale in Höhe von 20 Euro gewährt. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 20 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag (§ 7 Absatz 1) zu kürzen. (1)
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt wird oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 wird nicht gewährt, wenn die Art des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließt oder Übernachtungskosten wegen der Benutzung von Beförderungsmitteln nicht entstehen. Die Vergütung nach § 14 ist bei unentgeltlicher Unterkunft um 35 Prozent zu kürzen.
Sachbezugswerte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung ab dem 1. Januar 2020
Bekanntmachung des Finanzministeriums - B 2906 - 7.1 - IV A 2 -
Vom 17. Dezember 2019 (MBl. NRW. 2020 S. 15)
Die Sachbezugswerte nach Artikel 1 der Elften Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 29. November 2019 (BGBl. I, Nr. 44, S.. 1997), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2019 (BGBl. I S. 1997) geändert worden ist, betragen für das Kalenderjahr 2020:
Für das Frühstück | 1,80 Euro (für 2019: 1,77 Euro) |
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Für das Mittag- und Abendessen jeweils | 3,40 Euro (für 2019: 3,30 Euro). |
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367)