§ 8 LRKG - Übernachtungskostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
- Amtliche Abkürzung
- LRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet. Ohne Nachweis wird bei einer notwendigen Übernachtung eine Pauschale in Höhe von 20 Euro gewährt. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind um den Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu kürzen (1).
Sachbezugswerte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung ab dem 1. Januar 2013
Bek. d. Finanzministeriums B 2906 - 7.1 - IV A 2 v. 2.1.2013
Die nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 4 LRKG zu berücksichtigenden Sachbezugswerte betragen nach Artikel 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2714) für das Kalenderjahr 2013:
Für das Frühstück | 1,60 € (für 2012: 1,57 €) |
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Für das Mittag- und Abendessen jeweils | 2,93 € (für 2012: 2,87 €) |
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt wird oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Pauschale nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn die Art des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließt oder Übernachtungskosten wegen der Benutzung von Beförderungsmitteln nicht entstehen. Die Vergütung nach § 14 ist bei unentgeltlicher Unterkunft um 35 vom Hundert zu kürzen.