LRKG 1998,NW - Landesreisekostengesetz

Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter
(Landesreisekostengesetz - LRKG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Amtliche Abkürzung
LRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

In der Fassung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Anspruch auf Reisekostenvergütung3
Verarbeitung personenbezogener Daten3a
Dauer der Dienstreise4
Fahrkostenerstattung5
Wegstrecken und Mitnahmeentschädigung6
Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung7
Übernachtungskostenerstattung8
Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen9
Dienstgänge10
Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen11
Erkrankung während einer Dienstreise12
Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen13
Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort14
Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen15
Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass16
Trennungsentschädigung17
Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz18
Übertragungsbefugnis bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts19
Verordnungsermächtigung20
Verweisungen21
Inkrafttreten22

Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes, zur Änderung des Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes und zur Überlassung von Stellplätzen bei Landesbehörden (GV. NRW. S. 738)

§ 1 LRKG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Amtliche Abkürzung
LRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Reisekostenvergütung wird gewährt den Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, den Richterinnen und Richtern des Landes sowie den zu diesen Dienstherren abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern.

(2) Die Reisekostenvergütung wird geleistet für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus besonderem Anlass. Sie umfasst

  1. 1.

    Fahrkostenerstattung (§ 5),

  2. 2.

    Wegstreckenentschädigung, Mitnahmeentschädigung (§ 6),

  3. 3.

    Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung (§ 7),

  4. 4.

    Übernachtungskostenerstattung (§ 8),

  5. 5.

    Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen (§ 9),

  6. 6.

    Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen (§ 10),

  7. 7.

    Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 14),

  8. 8.

    Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen (§ 15),

  9. 9.

    Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass (§ 16).

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367)

§ 2 LRKG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Amtliche Abkürzung
LRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch für den Einzelfall oder generell angeordnet oder genehmigt worden sind. Anordnungen oder Genehmigungen sind nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommen; die oberste Dienstbehörde kann die Voraussetzungen näher bestimmen. Dienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung richterlicher Amtsgeschäfte bedürfen nicht der Anordnung oder Genehmigung. Als Dienstreisen gelten auch Reisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung sowie Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort.

(2) Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienstort oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde für den Einzelfall oder generell angeordnet oder genehmigt worden sind. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns sollen für die Erledigung gleichartiger Dienstgeschäfte innerhalb eines zu bestimmenden räumlichen Bereichs generelle Genehmigungen von Dienstreisen oder Dienstgängen erteilt werden. In der generellen Genehmigung soll auch festgelegt werden, welches Beförderungsmittel grundsätzlich zu benutzen ist.

(4) Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die Dienststätte der Dienstreisenden befindet. Dienststätte ist die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit einer Dienststelle, bei der die Dienstreisenden regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben, beziehungsweise der Teil der Dienststelle, dem sie organisatorisch zugeordnet sind. Geschäftsort ist der Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist.

(5) Bei Heim- und Telearbeitsplätzen gilt die zuständige Dienststelle als Dienststätte im Sinne dieses Gesetzes.

(6) Triftige Gründe im Sinne dieses Gesetzes sind dienstliche oder zwingende persönliche Gründe.

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367)

§ 3 LRKG - Anspruch auf Reisekostenvergütung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Amtliche Abkürzung
LRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Dienstreisen und Dienstgänge dürfen nur durchgeführt werden, wenn der angestrebte Zweck nicht mit geringerem Kostenaufwand erreicht werden kann. Sie sind wirtschaftlich durchzuführen und zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dienstreisen und Dienstgänge sind - soweit nicht triftige Gründe entgegenstehen - vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durchzuführen.

(2) Die Planung und Durchführung von Dienstreisen hat unter Berücksichtigung erzielbarer Fahrpreisermäßigungen und sonstiger Vergünstigungen zu erfolgen.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

(4) Die Reisekostenvergütung wird zur Abgeltung der dienstlich veranlassten, notwendigen Mehraufwendungen gewährt. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. Die Reisekostenvergütung wird Dienstreisenden des Landes unbar auf das Bezügekonto gezahlt; § 6 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(5) Erstattungen, die Dienstreisende von dritter Seite ihres Amtes wegen für dieselbe Dienstreise geleistet werden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

(6) Für Dienstreisen und Dienstgänge im Rahmen einer auf Vorschlag, Verlangen oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommenen Nebentätigkeit wird nach diesem Gesetz keine Reisekostenvergütung gewährt, soweit ein Anspruch auf Reisekostenvergütung aus der Nebentätigkeit besteht.

(7) Kehren Dienstreisende in ihre Wohnung zurück, obwohl ein Verbleiben am Geschäftsort geboten wäre, kann Reisekostenvergütung nur bis zur Höhe des Betrages gewährt werden, der ihnen beim Verbleiben am Geschäftsort zustehen würde. Bei der Ermittlung dieses Betrages werden ansonsten erforderliche Übernachtungskosten mit 200 v. H. der Pauschale nach § 8 Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt.

(8) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges, in den Fällen des § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstreise oder der Dienstgang beendet worden wäre. Dienstreisende können vor Antritt einer Dienstreise oder eines Dienstganges schriftlich erklären, dass sie keinen Antrag nach Satz 1 stellen; die Erklärung ist unwiderruflich.

(9) Die geltend gemachten Auslagen sind grundsätzlich durch Originalbelege nachzuweisen. Auf die Beifügung der Belege soll im Regelfall zunächst verzichtet werden. Die für die Abrechnung zuständigen Stellen können im Rahmen von Stichproben deren Vorlage bis zur abschließenden Bearbeitung verlangen. Werden diese Belege nicht innerhalb von drei Monaten nach Anforderung nachgereicht, ist der Antrag auf Erstattung insoweit zurück zu weisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367)

§ 3a LRKG - Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Amtliche Abkürzung
LRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Die Reisestellen sind berechtigt, die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Dabei kann auf andere, bereits vorhandene Personaldatenbestände zurückgegriffen werden. Aus Personalakten dürfen Name, Dienststelle, dienstliche Kommunikationsadressen, Privatanschrift und Bankverbindung der Beschäftigten an die Reisestelle übermittelt werden.

(2) Die Einrichtung automatisierter Verfahren, die eine Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten durch Abruf ermöglichen, ist zulässig; dabei ist § 9 Absatz 3 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen anzuwenden. Dies gilt auch für automatisierte Abrufe der in Absatz 1 Satz 3 genannten Daten.

(3) Für regelmäßige Datenübermittlungen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Für statistische Zwecke sind nur Auswertungen mit anonymisierten Daten zulässig.

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367)