§ 8 LRKG - Übernachtungskostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
- Amtliche Abkürzung
- LRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Bei einer notwendigen Übernachtung wird eine Pauschale von 20 Euro gewährt. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher, werden sie erstattet, soweit sie unvermeidbar waren. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind um den Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu kürzen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt wird oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Pauschale nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn die Art des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließt oder Übernachtungskosten wegen der Benutzung von Beförderungsmitteln nicht entstehen. Die Vergütung nach § 14 ist bei unentgeltlicher Unterkunft um 35 vom Hundert zu kürzen.