§ 6 LRKG - Wegstrecken und Mitnahmeentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
- Amtliche Abkürzung
- LRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Stehen geeignete regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht zur Verfügung oder liegen andere triftige Gründe für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs vor, kann an Stelle des Einsatzes von Dienst-, Miet- oder Car-Sharing-Fahrzeugen auch die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs im Einzelfall oder generell genehmigt werden. Hierfür wird eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug von 13 Cent je Kilometer gewährt. Mit diesen Pauschalsätzen sind die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten.
(2) Für Strecken, die nicht aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, wird eine pauschalierte Wegstreckenentschädigung gewährt, die bei Fahrleistungen bis 50 Kilometer 30 Cent je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 20 Cent, höchstens jedoch 100 € sowie für ein zweirädriges Kraftfahrzeug bei Fahrleistungen bis 50 Kilometer 13 Cent je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 10 Cent, höchstens jedoch 50 € beträgt. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Für Strecken, die mit einem privaten Fahrrad zurückgelegt werden, wird eine Wegstreckenentschädigung von 6 Cent je Kilometer gewährt.
(4) Dienstreisenden, die aus dienstlichen Gründen Personen in einem privaten Kraftfahrzeug mitnehmen, wird eine Mitnahmeentschädigung von 2 Cent je Person und Kilometer gewährt. Werden Dienstreisende von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen, die Anspruch auf Fahrkostenerstattung durch einen anderen Dienstherrn hat, erhalten sie Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen höchstens in Höhe der Mitnahmeentschädigung nach Satz 1. Bei Mitnahme durch eine nicht anspruchsberechtigte Person werden die entstandenen Auslagen nach § 5 Abs. 1 und 2, bei Vorliegen triftiger Gründe nach Absatz 1 Satz 2 erstattet.
(5) Werden aus dienstlichen Gründen Diensthunde oder Sachen, die erfahrungsgemäß eine übermäßige Abnutzung des Kraftfahrzeugs bewirken, mitgenommen, wird eine Entschädigung von 2 Cent je Kilometer gewährt.
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367)