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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 12 TIntG - Integrationsmaßnahmen freier Träger

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz - TIntG)
Amtliche Abkürzung
TIntG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
24

(1) Das Land strebt eine enge Zusammenarbeit mit den freien Trägern an. Zu den freien Trägern zählen nach diesem Gesetz insbesondere die Freie Wohlfahrtspflege und die Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte. Landesgeförderte freie Träger sollen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben partnerschaftlich mit weiteren Trägern Zusammenwirken.

(2) Das Land fördert insbesondere die Integrationsagenturen und ausgewählte Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte. Darüber hinaus fördert das Land Angebote von Trägern, die

  1. 1.

    sich auf die Integration und die altersangemessene gesellschaftliche Partizipation junger Menschen mit Einwanderungsgeschichte beziehen,

  2. 2.

    Menschen mit Einwanderungsgeschichte in ihrer Rolle als Verbraucherinnen und Verbraucher im Marktgeschehen stärken und die interkulturelle Öffnung der Verbraucherberatung und Verbraucherbildung voranbringen oder

  3. 3.

    sonstige aus Landessicht wesentliche integrationspolitische Vorhaben zum Inhalt haben.

(3) Der interreligiöse Dialog wird gefördert. Das Land stärkt die Zusammenarbeit mit den zivilgesellschaftlich und religiös ausgerichteten Zusammenschlüssen muslimischer, alevitischer und anderer Prägung und richtet diese über den Dialog hinaus stärker handlungsorientiert aus. Hierzu wird das zivilgesellschaftliche Engagement von Vereinen, Verbänden und Initiativen muslimischer, alevitischer und anderer Prägung gefördert.